 |
 |
|
1. Allgemeines
Für sämtliche, auch künftige Bestellungen, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden:
Lieferungen) sind die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, soweit nicht
vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Widersprechenden Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird bei Abweichungen,
Ergänzungen, etc. hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner
sind ausgeschlossen, sofern ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
2. Umfang der Lieferungen
a. Für den Umfang der Lieferungen sind die vereinbarten Erklärungen maßgebend. Soweit keine
entsprechenden Erklärungen vorliegen, gilt der Auftrag bzw. die Auftragsbestätigung der APROTECH
GmbH als maßgeblich.
b. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Schaltplänen, Mustern, Softwarequellcodes und
anderen Unterlagen behält sich die APROTECH GmbH die Eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
der APROTECH GmbH Dritten zugänglich gemacht werden.
Zu Angeboten gehörende Zeichnungen, Schaltpläne, Muster, Softwarequellcodes und weitere
Unterlagen sind, soweit der APROTECH GmbH der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Soweit Unterlagen an die APROTECH GmbH ausgehändigt werden,
ist diese berechtigt diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, soweit sie Dritten Leistungen
oder Lieferungen in diesem Zusammenhang überträgt.
c. Die APROTECH GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Zu Vorleistungen ist die APROTECH
GmbH nicht verpflichtet.
d. Kostenvoranschläge sind zu vergüten.
3. Lieferzeit, Fristen
a. Liefertermine und Fristen sind für die APROTECH GmbH unverbindlich, es sei denn, sie sind
ausdrücklich vertraglich als bindend vereinbart worden.
Bei ausdrücklich vereinbarten Lieferfristen ist die APROTECH GmbH berechtigt, bei höherer Gewalt
für die Dauer der Behinderung die Lieferzeit entsprechend anschließend zu verlängern und
wenn die Leistung dadurch unmöglich wird oder wesentlich erschwert wird, vomVertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, sonstige unvorhersehbare Betriebsstörungen
sowie sämtliche für die APROTECH GmbH im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ausfälle und/oder Verzögerungen betreffend die Selbstbelieferung der APROTECH GmbH.
Sobald solche Verzögerungen ersichtlich sind, verpflichtet sich die APROTECH GmbH den Vertragspartner
entsprechend zu verständigen.
Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass sämtliche vom Vertragspartner zu
liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, etc. vorliegen, die rechtzeitige
Klarstellung und Genehmigung der Pläne erfolgt ist, sowie die vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstige Verpflichtungen durch den Vertragspartner eingehalten werden.
Die APROTECH GmbH ist berechtigt in Fällen, in denen fällige Forderungen aus vorangegangenen
Lieferungen oder Leistungen durch den Vertragspartner nicht beglichen sind, auch bei
einer vertraglich vereinbarten Lieferzeit ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
b. Im Fall des Annahmeverzuges des Vertragspartners steht der APROTECH GmbH das Recht
zu, ohne vorherige Ankündigung über die Ware anderweitig zu verfügen und innerhalb einer
angemessenen, von der APROTECH GmbH zu bestimmenden Frist, gleichartige Ware zu den
vereinbarten Bedingungen zu liefern.
c. Die Lieferfrist gilt als eingehalten:
o bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage: Wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb
der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand oder Abholung gebracht
wurde.
o bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage: Sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Für den Fall der nichtrechtzeitigen Einhaltung der Lieferungsfrist durch Verschulden
der APROTECH GmbH sind die Entschädigungsansprüche für die verspätete
Lieferung auf insgesamt 10 % des Preises für den Teil der Lieferung begrenzt, der wegen
des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere auch Vertragsstrafen, sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit der APROTECH GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
d. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder durch das Verschulden des
Vertragspartners verzögert, so kann die APROTECH GmbH beginnend ab 1 Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen
Monat verlangen. Das Lagergeld wird auf 10% des Rechnungsbetrages insgesamt
begrenzt, es sei denn, dass die APROTECH GmbH tatsächliche höhere Kosten nachweist. Dies
gilt auch bei Annahmeverzug durch den Vertragspartner.
4. Preis und Zahlungsbedingungen
Die Preise der APROTECH GmbH sind Nettopreise ab Werk, das heißt ohne Transport- und
Verpackungskosten. Alle Kosten für Versand ab Werk, Verpackung, Transportversicherung, etc.
werden gesondert berechnet, ebenso Kosten für Aufstellung und/oder Montage, z. B. Reisekosten.
Die Mehrwertsteuer wirdgesondert erhoben. Die APROTECH GmbH ist berechtigt pro
Mahnung mindestens 15,00 Euro Mahnkosten zu erheben. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner
ist nur zulässig mit 3 unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, ebenso
ein Zurückbehaltungsrecht.
Die APROTECH GmbH ist berechtigt, auch gegen anders lautende Bestimmungen des Kunden
Zahlungen nach Maßgabe des BGB auf andere Verbindlichkeiten anzurechnen; hierüber werden
wir den Kunden informieren.
Die Anrechnung erfolgt gemäß § 367 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptschuld, hierbei zunächst auf die ältere und erst dann auf die jüngere Schuld.
Die Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn wir über die Valuta verfügen können; bei Zahlungen mit
Scheck erst mit der Einlösung des Schecks. Der Unternehmer hat während des Verzugs die
Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer
behält sich die APROTECH GmbH vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und
geltend zu machen.
Die APROTECH GmbH kann in folgenden Fällen die gesamte Restschuld des Bestellers fällig
stellen sowie Voraussetzungen und Sicherheitsleistung verlangen:
Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere,
wenn uns übergebener Scheck nicht eingelöst wird, wenn ein Wechsel nicht eingelöst wird,
wenn Zahlungen eingestellt werden, wenn die Eidesstattliche Versicherung über das Vermögen
abgegeben wird oder Haftanordnung zur Erzwingung dieser ergeht. Der Kunde hat das Recht zur
Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns
anerkannt wurden.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer/Besteller über, auch wenn ausdrücklich frachtfreie Lieferung vereinbart
worden ist, sobald die APROTECH GmbH die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der
ansonsten zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Einrichtung ausgeliefert oder
dem Abholer übergeben hat. Bei vereinbarter Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht am Tag
der Übernahme im eigenen Betrieb des Vertragspartners die Gefahr über. Soweit ein Probebetrieb
vereinbart ist, nach Durchführung des Probebetriebs.
Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich
an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage angeschlossen wird.
Nimmt der Besteller das Angebot der APROTECH GmbH, einen Probebetrieb und die Übernahme
im eigenen Betrieb durchzuführen, nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach Absendung
dieses Angebotes die Gefahr auf den Besteller über.
Diese Regelung gilt auch für etwaige Versendungen im Rahmen von Ersatzlieferungen oder nach
Durchführung von Nachbesserungen durch die APROTECH GmbH.
Bei etwaigen Rücksendungen durch Käufer/Besteller an die APROTECH GmbH trägt der Käufer
die Gefahr bis zur Übergabe in den Geschäftsräumen der APROTECH GmbH.
Etwaige Rücksendungen haben in jedem Fall frachtfrei für die APROTECH GmbH zu erfolgen.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen/Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Waren
bleiben Eigentum der APROTECH GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer/Besteller
aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen zustehender Ansprüche.
Vor vollständiger Zahlung ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt, ebenso
grundsätzlich die Weiterveräußerung. Dem Wiederverkäufer wird widerruflich im gewöhnlichen
Geschäftsgang der Weiterverkauf unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von
seinen Kunden Bezahlung erhält. Alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen
mit Nebenrechten tritt der Vertragspartner der APROTECH GmbH bereits hiermit zur Sicherung in
Höhe des Wertes der der APROTECH GmbH zustehenden offenen Forderungen ab.
Der Vertragspartner ist berechtigt und verpflichtet die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Die APROTECH GmbH ist berechtigt, den Abnehmern des Vertragspartners die Abtretung jederzeit
anzuzeigen.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach obiger Regelung zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die APROTECH GmbH auf
Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Soweit der Vertragspartner Waren verarbeitet, verbindet oder vermischt wird die APROTECH
GmbH Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis der von ihr gelieferten zu den von ihr nicht
gehörenden Waren. Die entstandene neue Ware gilt als Vorbehaltsware der APROTECH GmbH.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand ordnungsgemäß zu lagern, kostenfrei
zu verwahren und gegen Feuer, Wasserschäden, sowie Diebstahl zu versichern. Der Vertragspartner
ist verpflichtet, die APROTECH GmbH sofort von einer Gefährdung des Eigentums durch
drohende oder erfolgte Pfändung, Zurückbehaltung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, etc. zu
verständigen und im Fall einer Vollstreckung sofort auf das Eigentum der APROTECH GmbH hinzuweisen.
Er haftet für den Schaden aus der Unterlassung, sowie für etwaige Interventionskosten.
Die zur Abwendung der Pfändung aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
7. Schadensersatzansprüche
Jegliche Haftung der APROTECH GmbH, insbesondere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
des Vertragspartners, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird oder
ein Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen
des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper.
Der Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Verschulden bei Vertragsschluss, Nicht- oder
Schlechterfüllung und für die Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden.
8. Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die APROTECH GmbH beträgt - soweit gesetzlich
zulässig - bei Verjährungsfristen von länger als einem Jahr, nur 12 Monate. Bei kürzeren Verjährungsfristen
verbleibt es bei der jeweiligen gesetzlichen Dauer.
9. Gewährleistung
a. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende Garantie wird nur bei
besonders bezeichneten Waren bzw. bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung gewährt.
b. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen
etc. sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter sofortiger Einstellung
etwaiger Be- oder Verarbeitung schriftlich bei der APROTECH GmbH zu rügen. Für Vollkaufleute
gilt, dass entsprechend § 377 ff. HGB die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer
zu prüfen ist und verdeckte Mängel schriftlich anzuzeigen sind. Die Prüfung der Ware hat
innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu erfolgen. Bei Unterlassen einer rechtzeitigen
Anzeige gilt die Lieferung als genehmigt. Eingetretene Transportschäden sind der APROTECH
GmbH und dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen.
c. Im Falle rechtzeitig erhobener und begründeter Mängelrügen ist die APROTECH GmbH nach
ihrer Wahl berechtigt, nachzubessern oder mangelfreien Ersatz zu liefern bzw. eine mangelfreie
Leistung zu erbringen. Das Recht des Vertragspartners auf Minderung bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung bleibt unberührt.
d. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die APROTECH GmbH lediglich zur
Lieferung einer mangelfreien Monatageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der
Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
e. Die Gewährleistungs- und/oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei:
o Schäden und Verlusten, die durch Fehler bei der Installation entstehen, soweit diese
nicht durch die APROTECH GmbH vorgenommen wird, oder auf Brand, Blitzschlag,
höhere Gewalt etc. zurückzuführen sind.
o unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Kun
den oder anderen nicht von der APROTECH GmbH hierzu ermächtigten Personen
o Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder weiteren Anweisungen
des Personals der APROTECH GmbH
o Transportschäden
o Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile
o Schäden, die durch Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige
Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind
o Verschleißteilen, Farbbändern, etc.
o Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei geringfügigen Abweichungen
der Ausführung gegenüber Angaben in Katalogen, Werbematerialien, Mustern, etc..
o unzureichender Instandhaltung der Ware durch den Vertragspartner
f. Für gebrauchte Ware, die durch die APROTECH GmbH geliefert wird, ist jede Gewährleistung
ausgeschlossen, diese wird verkauft wie besehen.
g. Die APROTECH GmbH ist berechtigt, die Kosten und Aufwendungen, die ihr entstanden sind,
vom Vertragspartner zu verlangen, wenn die Mängelrüge unberechtigt war.
h. Für Software gilt ergänzend zu den sonstigen AGB noch zusätzlich folgendes:
Soweit Software Vertragsgegenstand ist, gelten zusätzlich und gegebenenfalls auch einschränkend
die jeweiligen Lizenzbedingungen des Softwareherstellers, auch wenn diese vorab dem
Käufer nicht bekannt waren. Hat der Käufer die Lizenzbedingungen nicht gekannt, ist er berechtigt,
die gelieferte Software unbenutzt, originalverpackt und mit unverletztem Lizenzsiegel binnen
einer Woche ab Auslieferung zurückzugeben.
Für Software übernimmt die APROTECH GmbH gegenüber dem Käufer die Gewährleistung, die
der Softwarehersteller in seinen Lizenzbedingungen einräumt. Die APROTECH GmbH haftet für
die von ihr nicht entwickelte Software nicht für die Geeignetheit von Software für den Betrieb des
Käufers.
Für die von der APROTECH GmbH entwickelte Software übernimmt die APROTECH GmbH keine
Gewähr dafür, dass diese unterbrechungsund fehlerfrei arbeitet und dass die in der Software
enthaltenen Funktionen bei allen vom Käufer gewählten Kombinationen ausgeführt werden und
den Anforderungen des Käufers entsprechen.
Bei Softwarefehlern, welche die vertragsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen,
behält sich die APROTECH GmbH das Wahlrecht vor, den Fehler, soweit sie zu dessen
Beseitigung in der Lage ist je nach seiner Bedeutung durch die Installation einer anderen Softwareversion,
durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Vermeidung der Auswirkungen des Fehlers
zu beseitigen.
i. Ansprüche des Bestellers gegenüber der APROTECH GmbH wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, da der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen
anderen Ort als die vereinbarte Lieferadresse des Bestellers verbracht wurde.
j. Soweit Ansprüche gegen die APROTECH GmbH geltend gemacht werden, gelten Vergleichsverhandlungen
als beendet, wenn die APROTECH GmbH länger als 8 Wochen nicht auf ein
Schreiben des Vertragspartners reagiert.
k. Mängelansprüche gegen die APROTECH GmbH verjähren in zwölf Monaten, soweit gesetzlich
längere Fristen vorgeschrieben sind. Bei kürzeren Verjährungsfristen verbleibt es bei der kürzeren
Verjährungsfrist. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht, wenn dies gesetzlich ausgeschlossen
ist, insbesondere auch nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen
über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
10. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung
Wird der APROTECH GmbH die ihr obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die
allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden der APROTECH GmbH zurückzuführen, so ist der Vertragspartner
berechtigt Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher
wegen der Unmöglichkeit nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Schadensersatzansprüche über die genannte Höhe von 10 % sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet
wird oder das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt werden.
Das Recht des Bestellers/Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung
oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der APROTECH GmbH einwirken, wird
der Vertrag durch die APROTECH GmbH angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben
entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der APROTECH GmbH das Recht
zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie
dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und
zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart
war.
11. Inbetriebnahme von Anlagen
Hat APROTECH Regel-Anlagen in Betrieb zu nehmen, so sind vom Besteller die erforderlichen
Betriebsmittel (Medien) in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Inbetriebsetzung
muss mit angemessener Frist bei APROTECH angemeldet sein. Bei der Inbetriebsetzung müssen
mit der Anlage vertraute Mitarbeiter des Bestellers zugegen sein. Die Zugänglichkeit der in
Betrieb zu nehmenden Geräte muss vom Besteller gewährleistet werden. Liegt die Gerätemontage
und –installation nicht im Auftragsumfang von APROTECH, so hat der Besteller die Montage und
Verkabelung von Feldgeräten sowie den Anschluss der Geräte im Schaltschrank sicherzustellen.
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort
a. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, der Firmensitz der APROTECH
GmbH.
b. Für die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
c. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der APROTECH GmbH ist der Firmensitz der
APROTECH GmbH.
13. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen eines Vertrages einschließlich der vorliegenden AGB
unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in
einem solchen Fall unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.
Sinngemäß ist bei einer etwaigen Vertragslücke zu verfahren. Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen
bedürfen der Schriftform.
Für etwaige notwendige behördliche Genehmigungen, insbesondere Ausfuhrgenehmigungen,
trägt der Vertragspartner die Verantwortung, die APROTECH GmbH übernimmt hier keine Verantwortung.
Stand: 09/07
|
|
 |
 |